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   BVerwG, 29.05.1959 - VII C 67.58   

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BVerwG, 29.05.1959 - VII C 67.58 (https://dejure.org/1959,983)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.1959 - VII C 67.58 (https://dejure.org/1959,983)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 1959 - VII C 67.58 (https://dejure.org/1959,983)
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  • BVerwG, 20.12.1957 - VII C 73.57

    Begriff der politischen Partei im Kommunalwahlrecht

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1959 - VII C 67.58
    Sie könnten auch in Anbetracht der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes über das Parteiwesen nicht durch die Landesgesetzgebung zu politischen Parteien erklärt werden, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1957 (BVerwGE 6, 96) ergebe.

    Den Bundesverfassungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht beigetreten, das noch besonders darauf hinweist, daß die Einflußnahme auf die staatliche Willensbildung durch Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen und durch Aufstellung von Kandidaten für diese Wahlen herbeigeführt werden muß (BVerwGE 1, 184 [185]; 6, 96 [98]).

    Ergänzend hat der erkennende Senat im Urteil vom 20. Dezember 1957 (BVerwGE 6, 96) ausgeführt, daß der Begriff der politischen Partei, auch wenn er in Landesgesetzen verwandt wird, ein bundesrechtlicher Begriff ist, der der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegt.

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56

    Politische Partei im Organstreit um Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1959 - VII C 67.58
    Dabei geht das Bundesverfassungsgericht so weit, daß es Art. 21 GG auch als Bestandteil der Landesverfassungen bezeichnet (BVerfGE 1, 208 [227]; 4, 375 [378]; 6, 367 [375]; ebenso v. Mangoldt-Klein, Grundgesetz, Anm. II 7 zu Art. 21 S. 618; Bonner Kommentar, Erl.

    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 7. Mai 1957 (BVerfGE 6, 367 [373]) dargelegt, daß die Organisationen mit lediglich kommunaler Zielsetzung (örtliche Wählervereinigungen, Rathausparteien) nicht politische Parteien im Sinne des Art. 21 GG sind, weil sie nicht an der Staatswillensbildung teilnehmen.

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1959 - VII C 67.58
    Dabei geht das Bundesverfassungsgericht so weit, daß es Art. 21 GG auch als Bestandteil der Landesverfassungen bezeichnet (BVerfGE 1, 208 [227]; 4, 375 [378]; 6, 367 [375]; ebenso v. Mangoldt-Klein, Grundgesetz, Anm. II 7 zu Art. 21 S. 618; Bonner Kommentar, Erl.
  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1959 - VII C 67.58
    In Auslegung des Art. 21 GG hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der politischer Parteien dahingehend umrissen, daß unter politischen Parteien "Vereinigungen von Staatsbürgern zu verstehen sind, die jedenfalls mit Hilfe einer eigenen Organisation in einem bestimmten Sinne Einfluß auf die staatliche Willensbildung erstreben" und die "über einen gewissen Kreis von Anhängern mit gleichen politischen Zielen und über eine gewisse Organisation verfügen" (BVerfGE 3, 383 [403]).
  • BVerwG, 16.07.1954 - I A 23.53

    Freie Deutsche Jugend (FDJ)

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1959 - VII C 67.58
    Den Bundesverfassungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht beigetreten, das noch besonders darauf hinweist, daß die Einflußnahme auf die staatliche Willensbildung durch Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen und durch Aufstellung von Kandidaten für diese Wahlen herbeigeführt werden muß (BVerwGE 1, 184 [185]; 6, 96 [98]).
  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1959 - VII C 67.58
    Dabei geht das Bundesverfassungsgericht so weit, daß es Art. 21 GG auch als Bestandteil der Landesverfassungen bezeichnet (BVerfGE 1, 208 [227]; 4, 375 [378]; 6, 367 [375]; ebenso v. Mangoldt-Klein, Grundgesetz, Anm. II 7 zu Art. 21 S. 618; Bonner Kommentar, Erl.
  • BVerwG, 20.06.1958 - VII B 19.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1959 - VII C 67.58
    Die Revision wurde erst durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII B 19.58 - zugelassen.
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